Rz. 63

Im streitigen Verfahren trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Bildungsurlaub (BAG, Urteil v. 23.2.1989, 8 AZR 185/86[1]; BAG, Urteil v. 16.8.1990, 8 AZR 220/88[2]; BAG, Urteil v. 9.11.1993, 9 AZR 9/92[3]; BAG, Urteil v. 9.2.1993, 9 AZR 203/90[4]). Er muss die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die Einhaltung der Voraussetzungen seines Anspruchs nach dem jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz ergibt. Hierzu zählt auch, dass es sich bei der von ihm ausgewählten Bildungsmaßnahme um eine anerkannte Weiterbildungsveranstaltung handelt, die den vom Gesetz vorgegebenen Zielvorgaben entspricht und die Bildungsmaßnahme von einem anerkannten Bildungsträger durchgeführt wird.

 

Rz. 64

Dagegen trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Ablehnungsgründen. Beruft sich der Arbeitgeber etwa auf entgegenstehende zwingende oder dringende betriebliche oder dienstliche Gründe oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die der Erteilung des Bildungsurlaubs entgegenstehen, so muss diese der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen.

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Antrag auf Bewilligung von Bildungszeit form- und fristgerecht abgelehnt hat (BAG Urteil v. 12.10.2021, 9 AZR 133/21[5]). Er muss von sich aus den Inhalt des Ablehnungsschreibens vortragen, da er sich nur auf die dort aufgeführten Gründe berufen kann. Mit dem Begründungserfordernis bezweckt das Gesetz, dass der Arbeitnehmer eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage erhält, auf der er die Erfolgsaussichten einer Klage auf Bewilligung der Bildungszeit überprüfen kann. Erst durch die Darlegung der Ablehnungsgründe im Ablehnungsschreiben kann er beurteilen, ob die Ablehnung sachlich begründet ist. Die damit verknüpfte Bewilligungsfiktion soll den Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungszeit unterstreichen. Dieses Regelungsziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung ausschließlich auf solche Gründe stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen präkludiert.

[1] AP BildungsurlaubsG NRW § 9 Nr. 1.
[2] AP BildungsurlaubsG NRW § 9 Nr. 6.
[3] AP BildungsurlaubsG NRW § 9 Nr. 8.
[4] AP Nr. 1 zu § 1 BildungsurlaubsG Hessen.
[5] NZA 2022. 188.

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