Rz. 62

Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung über die Freistellung zum Zweck des Bildungsurlaubs, so kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Bildungsurlaub vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend machen. In Eilfällen, in denen er eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme zu einem konkreten Zeitpunkt antreten möchte, kommt auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung in Betracht, wenn im Urteilsverfahren eine rechtzeitige Entscheidung nicht (mehr) möglich ist (LAG Hamm, Urteil v. 25.9.1995, 15 Sa 1731/95[1]). Besteht in Baden-Württemberg Streit über die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit einer Bildungsmaßnahme muss nach § 6 Abs. 3 BzG BW zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Erst danach kann das Arbeitsgericht angerufen werden. In allen anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bildungsurlaub muss direkt der Weg zu den Arbeitsgerichten beschritten werden.

[1] BeckRS 1995, 30461524.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge