Rz. 33

Einige Gesetze sehen eine Kumulierung von 10 Arbeitstagen in 2 Jahren vor. In einigen Bundesländern gibt es auch die Möglichkeit der Übertragbarkeit des Bildungsurlaubs auf das Folgejahr bzw. den nächsten 2-Jahres-Zeitraum. Soweit nicht von vornherein eine Zusammenfassung vorgesehen ist, darf ein doppelter Anspruch auf 2 Jahre nur für eine mehr als 5-tägige oder mehrere zusammenhängende Bildungsveranstaltungen verwendet werden. So kann der Arbeitnehmer nach § 3 Ab 1 Satz 2 AWbG NW den Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von 2 Kalenderjahren zusammenfassen, allerdings darf der zusammengefasste Anspruch nur zur Teilnahme an einer mehr als 5-tägigen Bildungsveranstaltung oder an mehreren zusammenhängenden Veranstaltungen von insgesamt mehr als 5-tägiger Dauer genutzt werden (BAG, Urteil v. 11.5.1993, 9 AZR 126/89[1]).

Ist eine Übertragungsmöglichkeit im Gesetz nicht vorgesehen, so ist der Bildungsurlaubsanspruch auf das jeweilige Kalenderjahr begrenzt und erlischt mit dem 31.12. des Jahre Ob in Fällen einer dauerhaften Erkrankung Ausnahmen bestehen, ist nicht gerichtlich entschieden. Mangels einer dem § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG entsprechenden Übertragungs- und Verfallregelung sowie dem begrenzten Zweck des Bildungsurlaubs ist eine Übertragbarkeit auch im Falle einer dauerhaften Erkrankung abzulehnen.

[1] NZA 1993, 1086.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge