Rz. 19

Eine Veranstaltung dient dann dem Ziel der "politischen Weiterbildung", wenn das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert sowie die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf gefördert wird. Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (BAG, Urteil v. 15.6.1993, 9 AZR 411/89[1]; BAG, Urteil v. 5.12.1995, 9 AZR 666/94[2]; BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 418/14[3]).

[1] AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 5.
[2] AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 22.
[3] BeckRS 2016, 65024.

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