Rz. 15

Auch bei den Themen, die eine Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ermöglichen, gibt es in den einzelnen Ländern Unterschiede. Neben der in allen Gesetzen geregelten Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung gewähren Bremen und Schleswig-Holstein Bildungsurlaub auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung. In Niedersachsen und Brandenburg können die Mitarbeiter darüber hinaus Bildungsurlaub zum Zweck der kulturellen (Weiter-)Bildung in Anspruch nehmen. In einigen Bundesländern wird Bildungsurlaub auch zur Weiterbildung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts bzw. ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt, wie z. B. in Baden-Württemberg seit dem 1.1.2016 durch § 1 Abs. 2 BzG BW.[1]

Dagegen erfolgt eine Freistellung von Auszubildenden zumeist nur für politische Bildungsveranstaltungen.

Übersicht über die zulässigen Themen für Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern:

 
Bundesland Berufliche Politische Allgemeine Kulturelle Ehrenamt
Baden-Württemberg x x     x
Berlin x x     x
Brandenburg x x   x  
Bremen x x x   x
Hamburg x x     x
Hessen x x     x
Mecklenburg-Vorpommern x x     x
Niedersachsen x x x   x
Nordrhein-Westfalen x x      
Rheinland-Pfalz x x      
Saarland x x     x
Sachsen-Anhalt x        
Schleswig-Holstein x x x x  
Thüringen x x     x
 

Rz. 16

Bei den in den einzelnen Landesgesetzen zum Bildungsurlaub verwendeten Begriffe für die zulässigen Inhalte der Veranstaltungen wie etwa "berufliche oder der politische Weiterbildung" (vgl. § 1 Abs. 2 AWbG NW) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (BAG, Urteil v. 17.11.1998, 9 AZR 503/97[2]), die der näheren Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedürfen. Die Rechtsprechung zu den Bildungsurlaubsgesetzen ist daher durch eine starke Einzelfallkasuistik geprägt. Letztlich kommt es bei gerichtlichen Streitigkeiten immer auf die jeweiligen Veranstaltungsinhalte sowie auf die konkrete berufliche Situation des teilnahmewilligen Arbeitnehmers an. Daher sind die ergangenen Entscheidungen nur bedingt dazu geeignet, hieraus allgemeingültige Schlüsse zu ziehen. Allerdings lassen sich für die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "berufliche/politische Weiterbildung" einige allgemeine Grundsätze aus der Rechtsprechung des BAG aufstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die meisten Entscheidungen des BAG zum AWbG NW[3] ergingen. Daneben finden sich vereinzelte Entscheidungen des BAG für andere Bundesländer in der AP.[4]

 

Rz. 17

Allein die Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltung durch die zuständige Behörde führt nicht dazu, dass damit die Freistellung des Arbeitnehmers zum Besuch der Maßnahme stets im Einzelfall gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber die konkrete inhaltliche Geeignetheit der Bildungsmaßnahme in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen. Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Landesbehörde begründet keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bildungsmaßnahme den in den Bildungsurlaubsgesetzen genannten Zwecken dient. Die Tatbestandswirkung der Anerkennung schließt die inhaltliche Überprüfung der Bildungsmaßnahmen durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht aus (für Nordrhein-Westfalen etwa BAG, Urteil v. 24.8.1993, 9 AZR 473/90[5]; für Hessen BAG, Urteil v. 9.2.1993, 9 AZR 203/90[6]; für Rheinland-Pfalz BAG, Urteil v. 9.6.1998, 9 AZR 466/97[7]). Dies kann auch erst in einem auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum der Weiterbildungsmaßnahme gerichteten arbeitsgerichtlichen Verfahren des Arbeitnehmers erfolgen.

In Baden-Württemberg wurde zum 1.7.2021 in § 6 Abs. 3 BzG BW eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle geschaffen. Sie muss nach Antragstellung beim Arbeitgeber zwingend vor dem Beschreiten des Rechtsweges angerufen werden, wenn es um Streitfälle oder Unklarheiten bezüglich der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Bildungsmaßnahme geht. Deren Entscheidung ist für die Arbeitsgerichte aber nicht bindend.[8]

[1] Die Einzelheiten regelt die VO der Landesregierung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (BzG BW) v. 15.12.2015, GBl. 2015 S. 1251.
[2] AP Nr. 26 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW.
[3] So sind zum 28.12.2022 in der AP zum BildungsurlaubsG NRW bei § 1 BildungsurlaubsG NRW 29, bei § 3 BildungsurlaubsG NRW 3, bei § 5 BildungsurlaubsG NRW 4, bei § 7 BildungsurlaubsG NRW 15, bei § 9 BildungsurlaubsG NRW 8 und bei § 23 BildungsurlaubsG NRW 2 Entscheidungen abgedruckt.
[4] Für Hessen 8 Entscheidungen, für Hamburg 2 Entscheidungen und für Baden-Württemberg, Niedersachsen sowie Rheinland-Pfalz jeweils nur eine Entscheidung (Stand: 28.12.2022).
[5] NZA 1994, 451.
[6] AP BildungsurlaubsG Hessen § 9 Nr. 1.
[7] AP BildungsurlaubsG Rhein.-Pfalz § 3 Nr. 1.
[8] Vgl. die Einzelheiten bei der Kommentierung von § 6 BzG BW.

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