Rz. 10

Einig sind sich die Landesgesetze darin, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben, einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben. Dabei ist der persönliche Wohnsitz ohne Bedeutung. Auch die Auszubildenden unterfallen dem Anwendungsbereich zahlreicher Bildungsurlaubsgesetze, allerdings ist für sie die Freistellung oft auf die politische Weiterbildung beschränkt.[1] Als Arbeitnehmer gelten in einigen Gesetzen[2] auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. In Thüringen, Berlin, Hessen und Niedersachsen werden den Arbeitnehmern außerdem die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt. Baden-Württemberg regelt zusätzlich einen Anspruch auf Bildungsurlaub für Studierende an der Dualen Hochschule. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland zählen auch Beamte und Richter zum Kreis der Anspruchsberechtigten.

Übersicht über die ausdrücklich genannten berechtigten Teilnehmer an Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern:

 
Bundesland Arbeitnehmer Azubis Arbeitnehmerähnliche Beamte/Richter Sonstige
Baden-Württemberg x x x x Studenten DHBW
Berlin x x x   Heimarbeiter, Teilnehmer in Einrichtungen zur Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung
Brandenburg x x x    
Bremen x x x    
Hamburg x x      
Hessen x x x   Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Mecklenburg-Vorpommern x x   x  
Niedersachsen x x x   Beschäftigte i. S. v. § 40 Abs. 2 BSHG in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Nordrhein-Westfalen x x x    
Rheinland-Pfalz x x x x  
Saarland x x x x  
Sachsen-Anhalt x x x   Arbeitslose
Schleswig-Holstein x   x x  
Thüringen x x x x  
[1] So z. B. in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
[2] Z. B. in Nordrhein-Westfalen nach § 2 Satz 2 AWbG NW, Niedersachsen gem. § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 NBildUG.

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