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Die Freistellung zu einer Weiterbildungsmaßnahme zum Bildungsurlaub setzt voraus, dass eine Anerkennung der Veranstaltung oder des Veranstalters/Trägers erfolgt ist. Die weitaus überwiegende Zahl der Bundesländer sehen in ihren Bildungsurlaubsgesetzen die Anerkennung von Veranstaltungen durch Behörden in einem formalen Verfahren voraus (so §§ 11 ff. BiUrlG BE; § 23 BbgWBG; § 10 BremBZG; § 15 BiUrlG HH; §§ 9 ff. BfG M-V; §§ 10 ff. NBildUG; § 7 BfG RP; § 7 SBFG; § 8 BFG ST; § 17 WBG SH und §§ 9 ff. ThürBfG). Die zuständigen Ministerien stellen in diesem Fall oft Suchmasken auf ihrer Internetseite zur Verfügung, über die nach verschiedenen Kriterien anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen ermittelt werden können. So lässt sich in Rheinland-Pfalz über die Suchmaske auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur[1] nach Themenbereich, Datum, Veranstalter, Thema, Länderzuordnung, Ort/Land und Dauer die gewünschte Weiterbildungsmaßnahme finden.

Dagegen stellt das Land Baden-Württemberg nicht auf die Anerkennung einzelner Weiterbildungsveranstaltungen, sondern nach den §§ 9 ff. BzG BW auf die Anerkennung von Bildungseinrichtungen ab, die ihre Zulassungsanträge schriftlich einreichen müssen. In diesem Fall tragen die anerkannten Bildungseinrichtungen selbst die Verantwortung dafür, dass ihre Angebote zur Bildungszeit die gesetzlichen Anforderungen in Form und Inhalt erfüllen. Vorbild für dieses Anerkennungsverfahren war Nordrhein-Westfalen, auch dort erfolgt eine Anerkennung der Veranstalter und nicht der einzelnen Veranstaltungen (vgl. §§ 10, 11 AWbG NW). In Hessen erfolgt nach § 10 HBUG die Anerkennung von Trägern. Nur die anerkannten Träger können nach § 11 HBUG die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen beantragen. Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind oft in Rechtsverordnungen auf der Grundlage der jeweiligen Bildungsurlaubsgesetze geregelt (so etwa in Hessen in der Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV vom 1.2.1999[2]).

[1] https://weiterbildung.mwwk.rlp.de/suche
[2] GVBl. 1999 I S. 113, zuletzt geändert durch VO v. 22.11.2018; GVBl. 2018 S. 709.

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