Kurzbeschreibung

Dieses auf max. ein Jahr angelegte Rahmenvertragsmuster ist für die Fälle vorgesehen, in denen eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder (flexibel verteilbare) 70 Arbeitstage nicht überschreitet - dann ist die Beschäftigung - im Gegensatz zur geringfügig entlohnten Beschäftigung - sozialabgabenfrei.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Dieses Vertragsmuster ist für die Fälle vorgesehen, in denen eine sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung erfolgen soll. Damit eine Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV versicherungsfrei ist, darf sie im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Die 70 Arbeitstage können innerhalb des Jahreszeitraums flexibel verteilt werden. Im Gegensatz zur geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (538-Euro-Minijob) fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV keine Sozialabgaben an. Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, darf das Entgelt 538 EUR nicht übersteigen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind kurzfristige Beschäftigungen befristete (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse.

Spezielle Muster gibt es für folgende Situationen:

  • Die kurzfristige Beschäftigung soll "an einem Stück" erbracht werden. Hierfür kann ein kurzfristiger befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.
  • Für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Betrieb oder im Privathaushalt liegen klassische Minijob-Verträge vor.
  • Soll die Aushilfskraft dauerhaft angestellt werden und voraussichtlich mehr als 538 EUR verdienen, führt an einem regulären sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeitsvertrag kein Weg vorbei.
  • Für Vertretungskräfte bei Elternzeit, Mutterschutz oder Pflegezeit als sozialversicherungspflichtige, befristete Vollzeit- oder Teilzeitanstellungen gibt es ebenfalls spezielle Muster.
  • Die Aushilfskraft wird im Rahmen der sog. "Arbeit auf Abruf "beschäftigt. Kennzeichnend für diese Arbeitsform ist, dass ausschließlich der Arbeitgeber den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich Verteilung und Lage der Arbeitszeit sowie - bei entsprechender Gestaltung - darüber hinaus auch den Umfang der vom Arbeitnehmer pro Woche zu leistenden Arbeitszeit in gewissen Grenzen einseitig bestimmen kann.
  • Soll die Aushilfskraft zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden, kommt vornehmlich ein Praktikanten-, Volontär- oder Ausbildungsvertrag in Betracht.
  • Soll die Aushilfskraft als selbstständiger Dienstleister tätig werden, ist ein Vertrag für freie Mitarbeiter zu verwenden.

Rechtlicher Hintergrund

Von einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung spricht man, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beträgt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Sie muss entweder ihrer Eigenart nach auf diese Zeitdauer begrenzt sein oder vorab vertraglich darauf festgelegt werden. Darauf ist bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu achten. Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, darf das Entgelt 538 EUR nicht übersteigen. Dauert die Beschäftigung nicht einen vollen Monat an, ist eine Umrechnung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung nicht erforderlich.[1]

Um die Voraussetzung der zeitlichen Befristung zu erfüllen, ist es zulässig, einen so genannten Rahmenarbeitsvertrag zu schließen. Dieser darf längstens ein Jahr umfassen und Arbeitseinsätze an maximal 70 Arbeitstagen vorsehen. Diese können frei verteilt werden. Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, darf das monatliche Entgelt 538 EUR nicht übersteigen.

Ohne Rahmenarbeitsvertrag kann eine Beschäftigung bereits nach ihrer Eigenart befristet sein, was z. B. der Fall ist, bei Beschäftigungen als Erntehelfer, Helfer auf dem Oktoberfest oder Bühnenarbeiter bei Festspielen usw., d. h. insbesondere bei Saison- und Kampagnenarbeiten, deren zeitliche Dauer einschließlich Vor- und Nacharbeiten absehbar ist. Ebenfalls nach ihrer Eigenart zeitlich begrenzt sind Beschäftigungsverhältnisse, die zur Überbrückung eines vorübergehenden, zeitlich absehbaren Arbeitsausfalls anderer Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies ist z. B. bei einer Urlaubsvertretung anlässlich der Verhinderung einzelner Arbeitnehmer der Fall, sofern nicht generell eine regelmäßige Beschäftigung als "Springer" oder "Daueraushilfe" vereinbart wird.

Im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV fallen bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV keine Sozialabgaben an. Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungs- und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei der Vertragsgestaltung sind daher unbedingt die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere ist auf die zeitliche Begrenzung zu achten und das Vorliegen von Berufsmäßigkeit auszuschließen. Dann kommt es auf die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts nicht an.

Wird die Beschäftigung innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrags zunächst auf ein Jahr begrenzt und werden für dieses Jahr Arbeitseinsätze von maximal 70 Arbeitstagen ...

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