Wird die kurzfristige Beschäftigung neben oder nach dem Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst ausgeübt, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe des Kalenderjahres insgesamt 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschreiten. Anzurechnen sind hierbei grundsätzlich alle Vorbeschäftigungen, einschließlich der zuvor ausgeübten Freiwilligendienste. Ausgenommen sind jedoch geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538 EUR[1] im Monat: Kein Ausschluss der Berufsmäßigkeit.
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