Auch wenn der Beginn des Studiums wegen einer fehlenden Studienplatzzusage noch ungewiss sein sollte, gehört der Schulentlassene in der kurzfristigen Beschäftigung nicht zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten: Es liegt keine Berufsmäßigkeit vor.

 
Praxis-Tipp

Erklärung des Abiturienten zu den Entgeltunterlagen nehmen

Der Abiturient sollte schriftlich erklären, dass er ein Studium aufzunehmen beabsichtigt. Diese Erklärung muss zu Dokumentationszwecken den Entgeltunterlagen beigefügt werden. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Abiturient das Studium zu einem späteren Zeitpunkt – nach Ablauf der kurzfristigen Beschäftigung – tatsächlich aufgenommen hat.

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