Ferien nach der Schulentlassung bzw. vor dem Studium spielen keine Rolle, wenn die Berufsmäßigkeit bestimmt wird.

 
Praxis-Beispiel

Studienaufnahme verzögert sich durch eine Reise

Ein Schüler hat im Juli des Jahres erfolgreich das Abitur bestanden. Er beabsichtigt im Frühjahr des Folgejahres ein Studium aufzunehmen. Vorher übt er zunächst eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung aus. Es ist das erste Mal, dass er einen Aushilfsjob ausübt. Im Anschluss an die Beschäftigung tritt der Abiturient vor Studienaufnahme eine 5-monatige Asien-Reise an.

Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Berufsmäßigkeit wird nicht unterstellt. Es spielt keine Rolle, dass das Studium erst im Frühjahr des Folgejahres aufgenommen werden soll.

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