Grundsätzlich gelten Abiturienten als ganz normale Arbeitnehmer, wenn sie nach dem Schulabschluss eine weisungsgebundene Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit aufnehmen. Sonderregelungen gelten nur dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes[1] handelt. Typische arbeitsrechtliche Gestaltungsformen im unmittelbaren Anschluss an den Schulabschluss sind befristete Arbeitsverträge (z. B. als Zweckbefristung bis zur Aufnahme eines Studiums oder als schlichte Zeitbefristung für die Dauer von einigen Monaten), geringfügige Beschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen mit gegenüber der Vollzeitbeschäftigung reduzierter Wochenstundenzahl. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Praktikums oder einer freien Mitarbeit. Solche, vom Arbeitsvertrag abweichenden, Vereinbarungen sind allerdings nicht geeignet, das Arbeitsrecht zu umgehen, wenn sich die Tätigkeit nach ihrer rein tatsächlichen Ausgestaltung doch als Arbeitsverhältnis qualifizieren lässt.

[1] BBiG, vgl. zum Begriff insbesondere § 1 BBiG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge