Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt selbst bei Einhaltung der Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht vor, wenn Berufsmäßigkeit[1] gegeben ist und das monatliche Arbeitsentgelt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze[2] beträgt.

 
Hinweis

Geringfügigkeitsgrenze gilt auch für kürzere Beschäftigungszeiträume

Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist zur Prüfung der Berufsmäßigkeit im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag der Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.[3]

6.1 Wirtschaftliche Bedeutung der Beschäftigung

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ohne weitere Prüfung ist Berufsmäßigkeit immer dann anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen.

6.2 Anrechenbare Beschäftigungen

Angerechnet werden bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit alle Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze[1]. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse handelt.

Wird durch die Zusammenrechnung die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, so ist die an sich kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig und somit versicherungspflichtig.

Bei besonderen Tatbeständen und einigen Personenkreisen sind Besonderheiten zu beachten.[2]

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