Überschreitet eine zunächst kurzfristige Beschäftigung entgegen den ursprünglichen Erwartungen die vorgesehene Zeitdauer, so tritt ab Kenntnisnahme des Überschreitens Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Das gilt nicht, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.

 
Achtung

Versicherungspflicht beginnt bereits bei erkennbarer Überschreitung der Zeitgrenze

Stellt sich schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauern wird, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein. Die Versicherungspflicht beginnt bereits mit dem Tag, an dem die Überschreitung erkennbar wird. Die Beschäftigung bleibt nicht die restliche Zeit bis zum Ablauf der Zeitgrenze versicherungsfrei. Für die zurückliegende Zeit bleibt es aber bei der Versicherungsfreiheit.

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