Die bisherige Rechtsauffassung, nach der

  • von einem 3-Monatszeitraum auszugehen war, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wurde und
  • der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend war, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 5 Tagen lag,

ist spätestens seit dem 1.6.2021 nicht mehr anzuwenden.

Stattdessen handelt es sich bei den maßgeblichen Zeitgrenzen um gleichwertige Alternativen. Auf die Anzahl der Wochenarbeitstage kommt es bei der Bestimmung der Zeitgrenzen nicht mehr an.[1]

[1] BSG, Urteil v. 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R; Verlautbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen vom 31.5.2021.

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