1 Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung

Besondere Bedeutung hat das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Kurzarbeitergeldbeziehers in der Kranken- und Pflegeversicherung insbesondere dann, wenn "Kurzarbeit Null" geleistet und neben dem Kurzarbeitergeld kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Soweit neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ohnehin fort.

Der Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Arbeitnehmereigenschaft gilt unabhängig von der Form des bezogenen Kurzarbeitergeldes; also gleichermaßen für das nach § 95 SGB III beanspruchbare Konjunktur-Kurzarbeitergeld als auch für das nach § 101 SGB III zu beanspruchende Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit.

1.1 Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Soweit das Arbeitsentgelt von Beschäftigten die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet und daher der Beschäftigte krankenversicherungsfrei ist, tritt auch bei Verringerung des Arbeitsentgelts infolge Kurzarbeit unter die JAEG keine Krankenversicherungspflicht ein.

Auswirkung des Transferkurzarbeitergeldes

Abweichend von diesem Grundsatz gilt allerdings in den Fällen etwas anderes, in denen "Transferkurzarbeitergeld"[1] gezahlt wird. Dieses Transferkurzarbeitergeld ist für die Beurteilung der Überschreitung der JAEG vergleichbar mit dem früheren "Strukturkurzarbeitergeld". Dieses wird insbesondere zur Vermeidung von Entlassungen bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen gezahlt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer u. a. von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind.

Wegen der Vergleichbarkeit der Verhältnisse von Strukturkurzarbeit und Transferkurzarbeit ist insofern auch der Bezug von Transferkurzarbeitergeld nicht als vorübergehende, sondern als dauerhafte Minderung des Arbeitsentgelts anzusehen. Deshalb tritt auch in diesen Fällen bei Unterschreitung der JAEG Krankenversicherungspflicht mit dem Tag des Unterschreitens ein. Der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ist aber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen ist.[2]

1.2 Kein Ausschluss von der Versicherung bei Transferkurzarbeitergeld für bislang Nichtversicherte

Der Ausschluss der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 3a SGB V gilt nicht für Personen, die vom 1.4.2007 an als bislang "Nichtversicherte" krankenversicherungspflichtig geworden sind[1], weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten und zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind bzw. bisher noch nie gesetzlich oder privat versichert waren.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es in einer solchen Fallgestaltung nicht zur Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer kommt, sondern zur Krankenversicherungspflicht als bislang Nichtversicherter.

2 Versicherung in Renten-/Arbeitslosenversicherung besteht fort

Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung spielt es auch hier keine Rolle, um welche Art des bezogenen Kurzarbeitergeldes es sich handelt. Sowohl für das nach § 95 SGB III beanspruchbare "reguläre" Kurzarbeitergeld (KuG) als auch für das nach § 101 SGB III zu beanspruchende Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

3 Unterschiedliche Beitragsberechnung in den Versicherungszweigen

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden in allen Versicherungszweigen die Beiträge aus dem im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich erzielten Entgelt ohne Besonderheiten berechnet. Darüber hinaus sind für die Zeiträume des Bezugs von Kurzarbeitergeld für die Beitragsberechnung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Besonderheiten zu beachten.

 
Hinweis

Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld

Soweit in diesem Abschnitt von Kurzarbeitergeld gesprochen wird, gelten die Aussagen sowohl für das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III als auch für das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III.

3.1 Berechnung der Beiträge zur Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

Für das durch die Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt wird – entsprechend der in § 106 SGB III getroffenen Definition – für die Beitragsberechnung ein fiktives Entgelt berücksichtigt. Dabei ist von

  • dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre (Sollentgelt), und
  • dem Bruttoentgelt, das tatsächlich erzielt worden ist (Istentgelt),

auszugehen. Von diesem Unterschiedsbetrag sind 80 % als Ausgangswert zur Beitragsberechnung heranzuziehen.[1]

3.1.1 Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts

Bei der Ermittlung des fiktiven Entgelts bleiben sowohl beim Sollentgelt als auch beim Istentgelt Einmalzahlungen außer Betracht. Außerdem sind beim Sollentgelt Vergütungen für Mehrarbeit (Überstunden) nicht zu berücksichtigen. Als Istentgelt gilt das im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Brutto-Arbeitsentgelt, zzgl. aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Dazu gehört auch die Vergütung für Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer aus anderen Gründen von der Arbeit freigestellt werde...

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