Arbeitgebern, die Zeiten der Kurzarbeit für eine berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, erstattet die Agentur für Arbeit 50 % der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Höhe. Der Erstattungsanspruch ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.[1]
Kurzarbeit; Abschn. 6.2.2.
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