Das Vorliegen von Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld hat melderechtlich keine besonderen Auswirkungen. Bei Vorliegen der melderechtlich relevanten Tatbestände sind die regulären An-, Ab- und Unterbrechungsmeldungen[1] nach der DEÜV abzugeben.

In den Entgeltmeldungen (Abmeldungen und Unterbrechungsmeldungen) ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt allerdings das Arbeitsentgelt zu bescheinigen, das zur Beitragspflicht in der Rentenversicherung heranzuziehen war, also inklusive des fiktiven Arbeitsentgelts. Hierbei darf maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung eingetragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung zu Ermittlung des fiktiven Entgelts

Beiträge zur Rentenversicherung sind im Monat Juli 2024 aus 6.796 EUR zu berechnen, obwohl das tatsächlich erzielte Entgelt (Istentgelt) nur 3.780 EUR betragen hat. Die dem Grunde nach beitragspflichtigen 80 % des Unterschiedsbetrags zum Sollentgelt sind mit ihrem vollen Betrag von 3.016 EUR beitragspflichtig. In der nächstfolgenden DEÜV-Entgeltmeldung ist somit für den Monat Juli 2024 ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von 6.796 EUR zu berücksichtigen.

[1]

S. Meldung.

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