Das Soll-Entgelt ist nach den Festlegungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger für die Ermittlung des Ausfallentgelts nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Übersteigt das so ermittelte gesamte beitragspflichtige Entgelt (tatsächlich gezahltes Entgelt zzgl. 80 % des Ausfallentgelts) die Beitragsbemessungsgrenze, sind die Beiträge zuerst aus dem tatsächlichen Entgelt (Istentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Verbleibt dann noch Raum bis zur Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Beiträge aus dem verbleibenden Differenzbetrag zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Istentgelt zu ermitteln.
Fortsetzung zur Ermittlung des fiktiven Entgelts
KV/PV | RV | ||
---|---|---|---|
Sollentgelt (begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze) | 7.050 EUR | ||
Istentgelt | 3.420 EUR | ||
Ausfallentgelt | 3.630 EUR | ||
80 % des Ausfallentgelts (Fiktiventgelt) | 2.904 EUR | ||
Beitragsbemessungsgrenze 2022 | 4.837,50 EUR | 7.050 EUR | |
Beitragsberechnung aus Istentgelt | 3.420 EUR | 3.420 EUR | |
Beitragsberechnung aus dem Fiktiventgelt (KV/PV: 4.837,50 – 3.420 = 1.417,50 < 2.904 EUR) (RV: 7.050 – 3.420 = 3.630 > 2.904) |
1.417,50 EUR | 2.904 EUR |
Ergebnis: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus 4.837,50 EUR (3.420 + 1.417,50) und zur Rentenversicherung aus 6.324 EUR (3.420 + 2.904) zu berechnen.
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