Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden in allen Versicherungszweigen die Beiträge aus dem im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich erzielten Entgelt ohne Besonderheiten berechnet. Darüber hinaus sind für die Zeiträume des Bezugs von Kurzarbeitergeld für die Beitragsberechnung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Besonderheiten zu beachten.

 
Hinweis

Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld

Soweit in diesem Abschnitt von Kurzarbeitergeld gesprochen wird, gelten die Aussagen sowohl für das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III als auch für das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III.

3.1 Berechnung der Beiträge zur Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

Für das durch die Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt wird – entsprechend der in § 106 SGB III getroffenen Definition – für die Beitragsberechnung ein fiktives Entgelt berücksichtigt. Dabei ist von

  • dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre (Sollentgelt), und
  • dem Bruttoentgelt, das tatsächlich erzielt worden ist (Istentgelt),

auszugehen. Von diesem Unterschiedsbetrag sind 80 % als Ausgangswert zur Beitragsberechnung heranzuziehen.[1]

3.1.1 Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts

Bei der Ermittlung des fiktiven Entgelts bleiben sowohl beim Sollentgelt als auch beim Istentgelt Einmalzahlungen außer Betracht. Außerdem sind beim Sollentgelt Vergütungen für Mehrarbeit (Überstunden) nicht zu berücksichtigen. Als Istentgelt gilt das im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Brutto-Arbeitsentgelt, zzgl. aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Dazu gehört auch die Vergütung für Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer aus anderen Gründen von der Arbeit freigestellt werden. So erhöhen z. B. bezahlte Urlaubstage oder bezahlter Abbau eines Überstundenkontos das Istentgelt.

 
Hinweis

Rundung des Kurzarbeitergeldes betrifft nicht die Beitragsberechnung

Das Sollentgelt und das Istentgelt sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Dies gilt aber nicht für die Beitragsberechnung.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des fiktiven Entgelts, freiwillige Krankenversicherung

 
Sollstunden für Juli 2024 (ohne Mehrarbeitsstunden) 188
Tatsächlich geleistete Stunden (davon 5 Mehrarbeitsstunden) 90
Stundenlohn 42 EUR
Sollentgelt (42 EUR × 188 Std.) 7.896 EUR
Istentgelt (42 EUR × 90 Std.) 3.780 EUR
Begrenzung Sollentgelt auf Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 7.550 EUR
Ausfallentgelt (7.550 EUR – 3.780 EUR) 3.770 EUR
80 % des Ausfallentgelts (Bemessungsentgelt) 3.016 EUR
Ausgangswert insgesamt (3.780 EUR + 3.016 EUR) 6.796 EUR

Kann das Sollentgelt nicht hinreichend bestimmt werden, ist auf das durchschnittliche in den letzten 3 abgerechneten Entgeltzahlungszeiträumen erzielte Entgelt abzustellen.

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung steuerfreier Entgeltbestandteile

Sowohl für die Berechnung des Sollentgelts, als auch für die Berechnung des Istentgelts wird lediglich Arbeitsentgelt herangezogen, welches der Beitragspflicht nach dem SGB III unterliegt. Es muss sich also um Entgelt im Sinne der Sozialversicherung handeln. Bezügebestandteile, die nicht dazu gehören, insbesondere steuerfreie Bezüge, wie z. B. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge), haben auf die Berechnung des Soll- und Istentgelts keinen Einfluss. Sie sind für die Höhe des Kurzarbeitergeldes wertneutral und auch für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung ohne Belang. Wird der Stundenlohn von 25 EUR überschritten, sind die SFN-Zuschläge, die auf den überschreitenden Teil des Stundenlohns entfallen, dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt hingegen zuzurechnen und damit bei der Berechnung des Soll- und Istentgelts zu berücksichtigen.

[1]

3.1.2 Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze

Das Soll-Entgelt ist nach den Festlegungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger für die Ermittlung des Ausfallentgelts nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Übersteigt das so ermittelte gesamte beitragspflichtige Entgelt (tatsächlich gezahltes Entgelt zzgl. 80 % des Ausfallentgelts) die Beitragsbemessungsgrenze, sind die Beiträge zuerst aus dem tatsächlichen Entgelt (Istentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Verbleibt dann noch Raum bis zur Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Beiträge aus dem verbleibenden Differenzbetrag zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Istentgelt zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung zur Ermittlung des fiktiven Entgelts

 
    KV/PV RV
Sollentgelt (begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze) 7.550 EUR    
Istentgelt 3.780 EUR    
Ausfallentgelt 3.770 EUR    
80 % des Ausfallentgelts (Fiktiventgelt) 3.016 EUR    
Beitragsbemessungsgrenze 2024   5.175 EUR 7.550 EUR
Beitragsberechnung aus Istentgelt   3.780 EUR 3.780 EUR
Beitragsberechnung aus dem Fiktiventgelt
(KV/PV: 5.175 – 3.780 = 1.395 < 3.016 EUR)
(RV: 7.550 – 3.780 = 3.770 > 3.016)
  1.395 EUR 3.016 EUR

Ergebnis: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus 5.175 EUR (3.780 + 1.395) und zur Rentenversicherung ...

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