Wegen der Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes beim Progressionsvorbehalt muss der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag deshalb im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden (Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung).

Durch den Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Es ist daher stets die Monatstabelle anzuwenden.

Kein Großbuchstabe U

Bei Zahlung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Dies gilt selbst dann, wenn mehr als 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage ausfallen. Wird Kurzarbeitergeld gezahlt, ist dennoch kein Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen, da die Höhe des Kurzarbeitergeldes gesondert in Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ist.[1]

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