Der Ausschluss der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 3a SGB V gilt nicht für Personen, die vom 1.4.2007 an als bislang "Nichtversicherte" krankenversicherungspflichtig geworden sind[1], weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten und zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind bzw. bisher noch nie gesetzlich oder privat versichert waren.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es in einer solchen Fallgestaltung nicht zur Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer kommt, sondern zur Krankenversicherungspflicht als bislang Nichtversicherter.

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