Liegen die Voraussetzungen des § 616 BGB (z. B. Tod naher Angehöriger, Eheschließung, Niederkunft, Wohnungswechsel) vor oder findet sich eine entsprechende Regelung in einem Manteltarifvertrag, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Freistellung. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nach dem Ausfallprinzip zur Zahlung des ausgefallenen Arbeitsentgelts verpflichtet.

 
Praxis-Beispiel

Freistellung bei Kurzarbeit

Der Mitarbeiter nimmt an einem Arbeitstag, an dem die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfiel, an der Beerdigung eines nahen Angehörigen teil. Der Tarifvertrag sieht hierfür einen Tag Freistellung vor. In diesem Fall steht dem Mitarbeiter kein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Zum Ausgleich wird Kug gewährt. Fand die Beisetzung dagegen an einem Arbeitstag statt, an dem unverkürzt gearbeitet wurde, so hat der Mitarbeiter einen vollen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber.

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