zur Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Zwischen

der Firma ..................................., diese vertreten durch ...................................

und

dem Betriebsrat der Firma ..................................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ...................................

wird folgende Rahmenbetriebsvereinbarung zur Kurzarbeit getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten der Firma ................................... am Standort ...................................

Folgende Beschäftigtengruppen fallen nicht unter den Geltungsbereich der Vereinbarung:

  • Leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Leiharbeitnehmer
  • Beschäftigte in Altersteilzeit
  • Beschäftigte in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags
  • Auszubildende, Dual Studierende und Praktikanten
  • Ausbilder

§ 2 Beginn und Dauer der Kurzarbeit

  1. Die Kurzarbeit wird zunächst für den Zeitraum vom ......................... bis ......................... eingeführt. Bei fortbestehenden Beschäftigungsproblemen wird die Betriebsvereinbarung über diesen Zeitpunkt hinaus unverändert fortgeführt, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bei Nichteinigung über die Fortsetzung der Kurzarbeit über den vereinbarten Zeitrahmen hinaus entscheidet die Einigungsstelle.
  2. Betriebsrat und Arbeitgeber können jederzeit einvernehmlich eine Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Dauer der Kurzarbeit vereinbaren.

§ 3 Tatsächlicher Umfang der Kurzarbeit

  1. Über den konkreten Umfang der erforderlichen Kurzarbeit treffen die Betriebsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung eine schriftliche Vereinbarung.
  2. Je nach Auftragslage kann der Umfang der Kurzarbeit im Einvernehmen der Betriebsparteien auch danach jederzeit verlängert oder verkürzt werden. Bei Nichteinigung über den Umfang oder die Lage der erforderlichen Kurzarbeit im Folgemonat gelten die tariflichen und gesetzlichen Regelungen.

§ 4 Persönliche Einbeziehung in die Kurzarbeit

  1. Die Betriebsparteien treffen eine schriftliche Vereinbarung darüber, welche Beschäftigten auf Grund der aktuellen Auftragssituation persönlich in die Kurzarbeit einbezogen werden. Bei konjunkturbedingten Schwierigkeiten, in denen der fehlende Beschäftigungsausfall frühzeitig absehbar ist, soll die Festlegung der einbezogenen Beschäftigten möglichst bis zum 20. des Vormonates erfolgen. Eine spätere Festlegung erfolgt, wenn sich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten kurzfristig ergibt.
  2. In die Kurzarbeit sind grundsätzlich alle Beschäftigten gleichmäßig einzubeziehen, sofern nicht besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten einzelner Arbeitnehmer eine unterschiedliche Behandlung erforderlich machen. Abweichend von diesem Grundsatz sollen folgende Beschäftigtengruppen in der Regel nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden, sofern eine Beschäftigungsmöglichkeit fortbesteht:

    • Arbeitnehmer bei denen die persönlichen Voraussetzungen für den Kurzarbeitergeldbezug nicht vorliegen
    • Teilnehmer an mehrtägigen externen Fortbildungen oder Dienstreisen
    • Betriebsräte und Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Beschäftigten, sofern ihre Anwesenheit im Betrieb zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist
    • Beschäftigte, bei denen die Voraussetzung für den Bezug von Entschädigungsleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen, d. h. die auf behördliche Anordnung in Quarantäne (§ 30 IfSG) sind oder einem Verbot der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 31 IfSG) unterliegen
    • Persönliche Härtefälle (z. B. finanzielle Notlage, evtl. Teilzeitbeschäftigung)

§ 5 Festlegung der Ausfallzeiten

  1. Die für die einzelnen Beschäftigten während der Kurzarbeit geltenden Arbeitszeiten werden von den Betriebsparteien möglichst bis zum 20. des Vormonates einvernehmlich schriftlich festgelegt und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Eine kürzere Ankündigungsfrist kann zwischen den Betriebsparteien jederzeit vereinbart werden, wenn der Beschäftigungsbedarf kurzfristig entfällt.
  2. Bei der Festlegung der Ausfallzeiten gelten folgende Grundsätze:

    • Der Arbeitsausfall wird in ganzen Tagen zusammengefasst. Zur Erreichung arbeitsfreier Tage kann auch eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
    • Der Arbeitsausfall wird zeitlich so gelegt, dass er an Tagen vor und/oder nach Wochenenden und/oder Feiertagen stattfindet, sofern nicht dringende betriebliche und/oder persönliche Belange entgegenstehen.
  3. Die Absage von geplanten Ausfalltagen ist mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zulässig. Zur Gewährleistung der Planungssicherheit der Beschäftigten können diese bei Absage eines Ausfalltages stattdessen Urlaub in Anspruch nehmen.
  4. Zusätzliche Ausfallzeiten können zwischen den Betriebsparteien jederzeit einvernehmlich schriftlich vereinbart werden.

§ 6 Information des Betriebsrats

  1. Dem Betriebsrat werden zur Beurteilung des erforderlichen Umfangs der Kurzarbeit wöchentlich Unterlagen zu Be...

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