Präambel

Die Betriebsparteien streben eine freiwillige Reduzierung der individuellen Arbeitszeiten an, um dem Umfang der erforderlichen Kurzarbeit möglichst gering zu halten. Zur Steigerung der Attraktivität wird die Beteiligung an diesem auf freiwilliger Basis beruhenden Programms durch einen finanziellen Arbeitgeberzuschuss honoriert.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten der Firma ......................... am Standort .........................

Folgende Beschäftigtengruppen fallen nicht unter den Geltungsbereich der Vereinbarung:

  • Leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Leiharbeitnehmer/innen
  • Beschäftigte in Altersteilzeit
  • Auszubildende, Dual Studierende und Praktikanten
  • Ausbilder
  • Beschäftigte in einem gekündigten Arbeitsverhältnis, bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

§ 2 Angebote im Rahmen des Freiwilligenprogramms

I. Umwandlung von Vergütungsansprüchen in zusätzliche freie Tage mit Bonustagen

  1. Vergütungsansprüche können in zusätzliche freie Tage umgewandelt werden, sofern dadurch keine betrieblichen Ablaufstörungen oder Personalengpässe zu erwarten sind.
  2. Die Umwandlung von Vergütung in freie Tage wird vom Arbeitgeber durch folgende gestaffelte Bonus-Regelung honoriert.

    • 5 zusätzliche freie Tage: Vergütung wird lediglich um (4) Tagesverdienste gekürzt
    • 10 zusätzliche freie Tage: Vergütung wird lediglich um (8) Tagesverdienste gekürzt
    • 15 zusätzliche freie Tage: Vergütung wird lediglich um (12) Tagesverdienste gekürzt
  3. Bei einer Umwandlung der Arbeitszeit für einen längeren Zeitraum werden entsprechend zusätzliche Bonustage gewährt.
  4. Bei einer Inanspruchnahme der Umwandlungsmöglichkeit wird die entsprechende Vergütungsreduzierung im Regelfall mit der Abrechnung für den Monat ......................... vorgenommen. Die freien Tage sind im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Ab dem ist die Führungskraft berechtigt, die Inanspruchnahme einseitig anzuordnen, sofern der Mitarbeiter diese Tage noch nicht im System beantragt hat.
  5. Der Antrag auf Umwandlung von Vergütung in Freizeit kann für das Jahr ......................... bis spätestens zum ......................... gestellt werden.

II. Wechsel in Teilzeit mit Teilentgeltausgleich

  1. Beschäftigte haben einen Anspruch auf befristete Reduzierung ihrer wöchentlichen Soll-Arbeitszeit mit Teilentgeltausgleich, sofern keine betrieblichen Ablaufstörungen zu erwarten sind. Das geförderte Teilzeitangebot können auch Beschäftigte in Anspruch nehmen, die derzeit bereits in Teilzeit arbeiten. Bei der Ermittlung der Aufzahlungshöhe ist die bisherige Arbeitszeit der Ausgangspunkt der Berechnungen.
  2. Die Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt für einen Zeitraum von mindestens (3) bis zunächst max. (6) Monate. Eine Verlängerung der Teilzeit zu den geförderten Bedingungen kann bei einer fortbestehenden betrieblichen Unterauslastung ggf. vereinbart werden.
  3. Die Arbeitszeit kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse um mindestens (10) % bis max. (80) % der tariflichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Der zulässige Umfang ist im Einzelfall mit der jeweiligen Führungskraft abzusprechen. Die prozentuale betriebliche Aufzahlung ist in Abhängigkeit von dem Umfang der Arbeitszeitreduzierung gestaffelt. Da der Arbeitgeber an einer möglichst weitgehenden Reduzierung des Arbeitszeitvolumens interessiert ist, erfolgt dabei eine überdurchschnittliche Förderung von weitgehenden Arbeitszeitreduzierungen. Die ausgewiesene Förderung bezieht sich auf die bisherige Monatsvergütung einschließlich aller Zulagen und Zuschläge.
  4. Die Aufzahlung bei einer Arbeitszeitreduzierung staffelt sich wie folgt:

    • Absenkung mind. 10 %: (4 %)
    • Absenkung mind. 20 %: (6 %)
    • Absenkung mind. 30 %: (8 %)
    • Absenkung mind. 40 %: (10 %)
    • Absenkung mind. 50 %: (12 %)
    • Absenkung mind. 60 %: (14 %)

III. Betrieblich geförderte externe Weiterqualifizierung

Im Hinblick auf die derzeitige Auslastungssituation und die grundsätzlichen Bedeutung einer Weiterqualifizierung können Beschäftigte in begründeten Einzelfällen durch einen finanziellen Zuschuss zu einer persönlichen Weiterbildungsmaßnahme gefördert werden.

Für einen Zeitraum von max. (5) Jahren wird eine verbindliche Wiedereinstellungszusage für einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz gegeben, wobei die vor dem Ausscheiden zurückgelegte Beschäftigungszeit als Betriebszugehörigkeit anerkannt wird.

Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht. Es werden im Einzelfall alternativ folgende Förderungsvarianten angeboten:

VARIANTE 1

  1. Beschäftigte erhalten bei Ausscheiden aufgrund einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens (12) Monaten mit Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von insgesamt brutto (6.000 EUR). Voraussetzung für die Abfindung ist die Anmeldebestätigung zu einer privaten Weiterbildungsmaßnahme.
  2. Beschäftigte, die nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme von mehr als (18) Monaten von der Wiedereinstel...

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