Überblick

Kurzarbeit kann eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduzieren, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zur Einführung von Kurzarbeit hat der Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern und dem Betriebsrat die einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen und Abläufe zu beachten. Er hat hierzu den Wirtschaftsausschuss und den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren und die vorgesehenen Beratungs- und Mitbestimmungsrechte einzuhalten. Zeitgleich sollte er auch die Mitarbeiter über die geplanten Maßnahmen unterrichten, etwa in einer Betriebsversammlung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund kollektiver oder einzelvertraglicher Grundlage, nicht aber kraft seiner Direktionsbefugnis einführen. Anderenfalls bedarf es einer Änderungskündigung.

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