Gesetzliche Bezugsdauer

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III 12 Monate. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.[1]

Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsdauer gemäß § 104 Abs. 2 SGB III um diesen Zeitraum.

Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, 3 Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt gemäß § 104 Abs. 3 SGB III eine neue Bezugsdauer. In diesen Fällen ist jedoch erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall zu erstatten.

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