Der Arbeitsausfall ist weiter nur dann erheblich, wenn der durch ihn verursachte Entgeltausfall von einigem Gewicht ist. Ein erheblicher Arbeitsausfall besteht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III, wenn im jeweiligen Kalendermonat

  • für mindestens 1/3 der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer – ohne Auszubildende –
  • mehr als 10 % Bruttoentgelt ausfällt.

Arbeitsausfälle, die diese Mindesterfordernisse nicht erfüllen, können nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden (Erheblichkeitsschwelle). Nach der Konzeption des Gesetzes sind diese Ausfälle durch innerbetriebliche Maßnahmen aufzufangen.

Mindestanteil betroffener Arbeitnehmer

Die Berechnung, ob für mindestens 1/3 der Arbeitnehmer mehr als 10 % des Bruttoentgelts ausfallen, kann unter Berücksichtigung der Mitarbeiterzahl im gesamten Betrieb erfüllt sein oder aber auch nur bezogen auf eine Betriebsabteilung. Es genügt daher, wenn für 1/3 der in der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 10 % Bruttoentgelt ausfällt.

Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck erfüllt, der auch ein Hilfszweck sein kann, z. B. eine Kartonagenabteilung in der Zigarettenindustrie. Eine räumliche Trennung der Betriebsabteilung vom übrigen Betrieb ist nicht erforderlich, solange eine relativ dauerhafte personelle Abgrenzbarkeit vorliegt.[1]

 
Achtung

Baustellen und Montageplätze sind keine Betriebsabteilungen

Baustellen und Montageplätze sind wegen ihres vorübergehenden Charakters i. d. R. keine Betriebsabteilungen. Doch sind auch hier Ausnahmen möglich, z. B. bei langjährigen Großprojekten, die für ihre Dauer eine örtliche Ansiedlung von Betriebsteilen erfordern.[2]

Ist der Schwellenwert bei 1/3 der Beschäftigten erreicht, so kann das Kurzarbeitergeld an den Rest der kurzarbeitenden Beschäftigten gezahlt werden, auch wenn sie einen Entgeltverlust von weniger als 10 % haben.[3]

Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebs bzw. einer Betriebsabteilung sind Arbeiter, Angestellte, außertarifliche und leitende Angestellte ebenso mitzurechnen wie im Urlaub befindliche Arbeitnehmer, arbeitsunfähig Erkrankte und Mütter in Mutterschutz. Außer Betracht bleiben Auszubildende[4] sowie Arbeitnehmer, die sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit befinden und Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen. Ferner sind die Arbeitnehmer nicht mitzuzählen, deren Arbeitsverhältnis ruht; dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer in Elternzeit, soweit diese nicht Teilzeitarbeit leisten. Heimarbeiter sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Entgeltausfall

Der Entgeltausfall muss bei den betroffenen Arbeitnehmern im jeweiligen Anspruchszeitraum mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betragen. Als Anspruchszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat festgelegt.[5] Dieser beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, innerhalb dessen der Arbeitsausfall eintritt. Um die Entgeltminderung feststellen zu können, ist ein Vergleich des tatsächlich erzielten Bruttoentgelts (Ist-Entgelt) mit dem ansonsten zustehenden Bruttoentgelt (Soll-Entgelt) vorzunehmen. Ist die Differenz größer als 10 %, so zählt dieser Arbeitnehmer bei der Berechnung des 1/3-Kontingents mit.

 
Praxis-Beispiel

Dauer der Kurzarbeitszahlung ermitteln

  • Beginn der Kurzarbeit am 10.10.: Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.10. die Mindesterfordernisse (Arbeitsausfall bei mindestens 1/3 der Arbeitnehmer und Entgeltausfall von mehr als 10 % des Bruttoentgelts) erfüllt sind.
  • Beginn der Kurzarbeit am 22.10.: Sind die Mindesterfordernisse im Oktober noch nicht erfüllt, weil, bezogen auf den gesamten Monat, ein Entgeltausfall unter 10 % eintritt, so beginnt der erste Anspruchszeitraum für Kurzarbeitergeld im November.

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