Hinweis

Auslaufen der krisenbedingten Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld

Infolge der Corona-Pandemie galten gemäß der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2023 folgende erleichterte Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld:

  • Nur mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb mussten für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt 1/3),
  • Zur Vermeidung von Kurzarbeit mussten keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.

Auch für in Leiharbeit Beschäftigte hatte die Bundesregierung die Zahlung von Kurzarbeitergeld noch bis zum 30.6.2023 ermöglicht, obwohl gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG der Bezug von Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitskräfte an sich nicht gestattet ist.

Die vorbenannten Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld sind zum 30.6.2023 ausgelaufen.

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