Begriff

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Mahlzeit, so stellt die Gewährung der Mahlzeit grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar. Von dieser Grundregel wird im Lohnsteuerrecht immer dann abgewichen, wenn die Gestellung der Mahlzeit im überwiegend betrieblichen Interesse liegt.

Die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung ist eine solche Mahlzeit. Dabei ist unerheblich, wer zu dieser geschäftlichen Bewirtung eingeladen hat. Maßgebend ist alleine die Tatsache, dass ein betrieblicher Anlass die Grundlage für die Bewirtung ist. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, ist die Mahlzeit kein Arbeitslohn und damit auch kein Arbeitsentgelt.

Der Bewirtungsbeleg muss den Nachweis des betrieblichen Anlasses sowie in jedem Fall den Ort, das Datum, die beteiligten Personen sowie den Rechnungsbetrag enthalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur steuerlichen Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt s. R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR.

Sozialversicherung: Da in diesem Fall kein Arbeitslohn vorliegt, ist die Mahlzeit beitragsfrei.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kundenbewirtung aus betrieblichem Anlass frei frei

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