§ 30 [Säumniszuschlag]
1Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
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