1 Künstler/Publizisten

Mit dem Merkmal "selbstständiger" Künstler/Publizist sind nicht solche Künstler/Publizisten gemeint, die beim abgabepflichtigen/auftraggebenden Unternehmen abhängig beschäftigt sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Künstlersozialabgabe für publizistische Leistung

Der fest angestellte Redakteur einer Tageszeitung schreibt gegen Honorar für ein Wirtschaftsunternehmen einen Beitrag für die Jubiläumsschrift. Das Honorar des Redakteurs unterliegt der Abgabepflicht.[2] Das auftraggebende Unternehmen ist ein abgabepflichtiges Unternehmen.[3] Der Redakteur ist nicht bei dem auftraggebenden Unternehmen fest angestellt, sondern dessen freier Mitarbeiter. Der Beitrag für die Schrift ist zweifelsfrei eine publizistische Leistung.

Selbstständig tätig ist auch, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Abgrenzungskatalog

Für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen enthält das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit[4] einen Abgrenzungskatalog.

 
Wichtig

Influencer und Creator

In Bezug auf die Künstlersozialkasse gehören nicht nur Sänger und Journalisten, sondern auch andere kreative Köpfe wie Webdesigner, Werbefachleute und sogar Influencer dazu.

Vielen Influencern und ihren Agenturen ist jedoch oft nicht bewusst, dass sie prüfen müssen, inwieweit ihre erbrachten Leistungen nach den Kriterien der Künstlersozialkasse als künstlerisch oder publizistisch anzusehen sind. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BSG) werden Personen, die "eigenverantwortlich und in erheblichem Maße zum Erfolg eines Werbevertrags beitragen", als kreativ betrachtet.[5]

Somit fallen auch Influencer offiziell in die Kategorien der publizistischen und künstlerischen Berufsgruppen. Mit ihren Instagram-Fotos, YouTube-Videos oder Blog-Beiträgen, die sie für oder mit Unternehmen veröffentlichen, leisten sie einen bedeutenden Beitrag zum Erfolg zahlreicher Werbekampagnen und unterliegen der Pflicht zur Zahlung von Künstlersozialabgaben.

2 Auslandsaufenthalt selbstständiger Künstler/Publizisten

Auslandsaufenthalte gehören gerade bei selbstständigen Künstlern/Publizisten zum Berufsalltag. Die Auswirkungen solcher Auslandstätigkeiten sind für die meisten Länder in Sozialversicherungsabkommen geregelt. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist u. a., dass die überwiegende selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Das ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip, das im SGB angesprochen ist.[1] Vorübergehende berufsbedingte Auslandsaufenthalte in den Staaten der EU wirken sich auf die soziale Sicherung nicht aus.

 
Wichtig

Zeitraum "vorübergehend"

"Vorübergehend" in diesem Sinne ist der Zeitraum von bis zu einem Jahr. Beispielsweise während einer Tournee, die diesen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet, bleibt die Versicherungspflicht unverändert bestehen. Dauert der Aufenthalt länger als ein Jahr, gilt das Recht des Aufenthaltslandes.

3 Abhängig beschäftigte Künstler/Publizisten

3.1 Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung

Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung einer künstlerischen Tätigkeit unterscheidet sich in einigen Fällen von der lohnsteuerrechtlichen.[1]

3.2 Begriff "Kunst" und Merkmale

Das KSVG selbst enthält keine Definition des Begriffs "Kunst". In der Begründung zum KSVG heißt es: "Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren." Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. In der Durchführungsverordnung zum KSVG (KSVG-DV) wurde versucht, beispielhaft solche Tätigkeiten aufzuzählen. Die DV ist zwar seit dem 1.7.2001 außer Kraft gesetzt, das BSG zitiert die DV jedoch regelmäßig.

 
Wichtig

Kunstbegriff des KSVG

Das KSVG hat einen eigenen Kunstbegriff, der nicht identisch ist mit dem des Steuer- und Urheberrechts oder der allgemeinen Verkehrsauffassung.[1]

3.2.1 Merkmale einer künstlerischen Betätigung

Als wesentlich für eine künstlerische Betätigung wird vom BVerfG die freie schöpferische Gestaltung betont. In dieser werden Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht.[1] Nach der Intensität und dem Wert der gestalterischen Tätigkeit wird gesetzlich nicht unterschieden. Von der Kunst bzw. der Publizistik werden demnach alle künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Umfang und Wert erfasst, soweit sie einen gestaltenden Einfluss auf das Werk ausüben.[2]

3.2.2 Maß des Niveaus schöpferischer Gestaltung

Entsprechend dem Schutzzweck ...

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