Für die Verjährung der Ansprüche auf KSA gelten nach § 31 KSVG die Vorschriften des § 25 SGB IV. Ansprüche verjähren danach in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Verjährung

Die Künstlersozialabgaben für das Jahr 2018 wurden spätestens am 31.3.2019 fällig. 4 Kalenderjahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (2019) sind die Kalenderjahre 2020 bis 2023 fällig. Mit Ablauf des 31.12.2023 (also am 1.1.2024) sind die Künstlersozialabgaben für 2018 und früher verjährt: Etwas anderes gilt, wenn die Künstlersozialabgaben wenigstens mit bedingtem Vorsatz vorenthalten wurden. In diesem Fall gilt die 30-jährige Verjährungsfrist. Schon bedingter Vorsatz kann dazu führen, dass die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Vorsätzlich handelt auch, wer seine Abgabepflicht für möglich hält, jedoch billigend in Kauf nimmt, dass die Künstlersozialabgaben nicht entrichtet werden.

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