Die Summe der abgabepflichtigen Entgelte wird mit dem Abgabesatz multipliziert und ergibt die für das jeweilige Kalenderjahr zu zahlende KSA.

Der Abgabesatz wird vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Höhe wird dabei so bemessen, dass das Abgabeaufkommen zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der KSK des folgenden Kalenderjahres zu decken.

KSA sind im Zahlungszeitpunkt zu berechnen. Seit dem Jahr 2024 beträgt der Abgabesatz 5,0 % (2023: 5,0 %).

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