Unternehmen haben erhebliche verschiedene Vorteile durch die Bildung oder den Beitritt zu bereits bestehenden Ausgleichsvereinigungen:

  • Keine Einzelfallentscheidung durch Mitarbeiter des Unternehmens (bei jeder Rechnung: was ist abgabepflichtig, was nicht?)
  • Rechtssicherheit – Ergebnisse der Prüfungen der Ausgleichsvereinigung wirken nur für die Zukunft
  • Kalkulationssicherheit
  • Keine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • Keine Melde- und Zahlungspflichten an die KSK (nur an die AV)
  • Keine Betriebsprüfungen nach dem KSVG durch DRV oder KSK

Die KSA wird für Mitglieder einer AV nicht nach den tatsächlichen abgabepflichtigen Entgelten, sondern nach einer sog. abweichenden (pauschalierten) Bemessungsgröße erhoben. Diese Größen werden vertraglich zwischen KSK und AV nach vorangegangenen Stichprobenprüfungen durch die KSK festgeschrieben. Sie gelten so lange, bis entweder die KSK oder die AV eine Überprüfung verlangen. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, des Bundesversicherungsamtes (BVA), ist erforderlich.

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