5.4.1 Betroffene Unternehmen

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur "gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.[1] Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen potenziell zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG.

Aufträge werden beispielsweise erteilt, um Geschäftsberichte[2], Verkaufskataloge[3] (Print oder Internet), Prospekte, Flyer, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte, Verpackungen[4] zu gestalten, Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.

5.4.2 Definition von "nicht nur gelegentlich"

Wann das Tatbestandsmerkmal nicht nur gelegentlich erfüllt wird, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Sowohl für Unternehmen, die Eigenwerbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben als auch für Unternehmen, die nach der "Generalklausel" der Abgabepflicht unterliegen, gilt: Aufträge werden nur "gelegentlich" an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, wenn die Summe aller (Netto)-Entgelte eines Kalenderjahres für sämtliche Aufträge 450 EUR nicht übersteigt.[1] Mit dieser Klarstellung des Begriffs wird es Unternehmen und Prüfern ermöglicht, eindeutige Entscheidungen zu treffen. Dadurch sollen insbesondere kleinere Unternehmen, die nur selten und in geringem Umfang künstlerische/publizistische Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, Rechtssicherheit erhalten. Gleichzeitig wird die Handhabung der Tatbestände in der Praxis der Unternehmen, insbesondere in bzw. nach Prüfungen erleichtert.

Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht am 1.6.2022 entschieden, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 EUR innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KSVG erfüllt. Eine Abgabepflicht entsteht in diesem besonderen Fall nicht.[2]

Ein gemeinnütziger Verein betreibt auch kein Unternehmen, das von einer gewissen Nachhaltigkeit geprägt ist, wenn nur eine gelegentliche Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten für nur wenige Stunden einmal im Jahr erfolgt.[3]

5.4.3 Gesamtsumme der Netto-Entgelte für Abgabepflicht entscheidend

Es kommt nicht mehr darauf an, welche Anzahl von Aufträgen bzw. welchen Umfang solche Aufträge haben. Ausschlaggebend ist einzig und allein die Gesamtsumme der gezahlten (Netto)-Entgelte innerhalb eines Kalenderjahres. Überschreitet diese Summe 450 EUR nicht, entsteht für das Unternehmen in diesem Zeitraum keine Abgabepflicht. Überschreitet die Gesamtsumme im Kalenderjahr jedoch die Grenze von 450 EUR, besteht zweifellos Abgabepflicht; weitere Prüfungen der Abgabepflicht sind nicht mehr notwendig. Die Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich der KSK mitzuteilen.

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