Entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung (KSV) reicht in jedem Fall ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung aus. Im Sinne des KSVG ist jede Darbietung als Kunst anzusehen, bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist. Der Begriff der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erfordert keine erwerbsmäßige Ausübung und daher erst recht keine abgeschlossene Ausbildung zu einem künstlerischen/publizistischen Beruf.

 
Praxis-Beispiel

Beurteilung des Honorars für Pressefotos

Ein Fotograf bietet zur Veröffentlichung in einem Geschäftsbericht gegen Honorar Pressefotos an. Es handelt sich um Bilder einer Filialeröffnung. Das Honorar unterliegt der Abgabepflicht nach dem KSVG. Pressefotografie ist das Abbilden von Personen, Gegenständen und Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung, wobei der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund steht. Auch wenn im Einzelfall ein Pressefoto künstlerischen Qualitätsansprüchen genügt, kann bei Fotos von Bildjournalisten, Bildberichterstattern und Pressefotografen vermutet werden, dass es um Publizistik im Sinne der KSVG-DV geht.[1]

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