Bei Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit ist der Arbeitgeber zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen auch das Haftungsrisiko. Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer richtet sich dabei nach der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabelle. Bei täglicher Zahlung des Honorares ist grundsätzlich die Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlungen anzuwenden.

 
Wichtig

Besonderer Abrechnungszeitraum bei täglichen Lohnzahlungen

Stellt sich die tägliche Lohnzahlung lediglich als Abschlagszahlung auf ein für einen längeren Lohnabrechnungszeitraum vereinbartes Honorar dar, so ist der Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum zu betrachten.

Können die Honorare nicht als Abschlagszahlungen angesehen werden, sodass sie nach der Tagestabelle zu versteuern wären, würden sich vielfach unbillige Härten ergeben. Diese liegen darin, dass die notwendigen Vor- und Nacharbeiten bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht berücksichtigt werden. Für diese Fälle ist deshalb durch den sog. Künstlererlass[1] eine Billigkeitsregelung getroffen worden, mit welcher der Lohnzahlungszeitraum stufenweise bis auf einen Monat erweitert wird. Technisch bedingt ist diese Billigkeitsregelung jedoch nach Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Praxis nicht umsetzbar.

 
Achtung

Wiederholungshonorare sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, sind kein Arbeitslohn. Derartige Zahlungen gehören daher zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Ersthonorar für diese Tätigkeit um Arbeitslohn handelt.

Maßgeblich sind die unterschiedlichen Rechtsgründe, auf denen die Zahlungen beruhen. Regelmäßig ist die Erstvergütung eine arbeitsrechtlich vereinbarte Vergütung, wohingegen den Wiederholungsvergütungen bzw. Erlösbeteiligungen, die in der Person des ausübenden Künstlers entstanden, originäre urheberrechtliche Schutzrechte zugrunde liegen.

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