Rundfunk- und Fernsehanstalten haben neben dem fest angestellten Personal auch Künstler und Angehörige von verwandten Berufen auf Honorarbasis (sog. freie Mitarbeiter) beschäftigt. Diese freien Mitarbeiter sind grundsätzlich Arbeitnehmer.

Allerdings sind bestimmte Gruppen freier Mitarbeiter selbstständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen (z. B. ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Hierunter fallen die Mitarbeiter der nachfolgend genannten Berufsgruppen:

  • Architekten,
  • Arrangeure,
  • Artisten, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen,
  • Autoren,
  • Berichterstatter,
  • Bildhauer,
  • Bühnenbildner,
  • Choreographen,
  • Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores sind,
  • Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken,
  • Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Klangkörpers sind,
  • Diskussionsleiter,
  • Dolmetscher,
  • Fachberater,
  • Fotografen,
  • Gesprächsteilnehmer,
  • Grafiker,
  • Interviewpartner,
  • Journalisten,
  • Kommentatoren,
  • Komponisten,
  • Korrespondenten,
  • Kostümbildner,
  • Kunstmaler,
  • Lektoren,
  • Moderatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt,
  • musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores sind,
  • Quizmaster,
  • Realisatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt,
  • Regisseure,
  • Solisten (Gesang, Musik, Tanz), die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen,
  • Schriftsteller,
  • Übersetzer.

Bescheinigung des "Selbstständigenstatus" durch das Finanzamt

Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter, der nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehört, als selbstständig anerkannt werden. Das für die Veranlagung des Mitarbeiters zuständige Finanzamt muss hierüber jedoch eine Bescheinigung erteilen und sich zuvor mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Auftraggebers abstimmen.[1] Ebenso kann im Einzelfall die Selbstständigkeit eines zu den vorgenannten Berufsgruppen gehörenden Mitarbeiters verneint werden.

 
Achtung

Auf Dauer angelegte Tätigkeit für einen Auftraggeber führt zur Nichtselbstständigkeit

Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit ist dagegen in jedem Fall als nichtselbstständig zu behandeln, auch wenn mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden. Die Tätigkeit für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen ist einheitlich zu beurteilen. Die Einordnung einer solchen Mischtätigkeit richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Dabei kann auch auf die Höhe des aufgeteilten Honorares abgestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge