Gastspielverpflichtete Künstler, die eine Gastspielverpflichtung eingehen, sind i. d. R. selbstständig tätig, da es schon wegen der regelmäßig kurzen Verpflichtung an diesem Theater an einer Eingliederung in den Theaterbetrieb fehlt. Maßgeblich ist hier, dass das Theater bei einer Gastspielverpflichtung nicht im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastkünstlers verfügen kann, sondern der Künstler auch während des zeitlichen Rahmens des Gastspielvertrags seine Arbeitskraft frei und ohne Einfluss des Gastspieltheaters nutzen kann. Für die Abgrenzung spielt es keine entscheidende Rolle, ob ein Künstler allein als Solokünstler oder in einer Gruppe (z. B. im Chor) auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat.

Selbstständig tätig nach diesen Grundsätzen sind gastspielverpflichtete

  • Regisseure,
  • Choreographen,
  • Bühnenbildner,
  • Kostümbildner,
  • Instrumentalsolisten, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken,
  • Dirigenten, wenn sie nur vorübergehend für kurze Zeit einspringen, und
  • Aushilfen für Chor und Orchester, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.

Nichtselbstständig tätig sind hingegen gastspielverpflichtete

  • Schauspieler,
  • Sänger,
  • Tänzer und
  • andere Künstler,

wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Sie sind in den Theaterbetrieb eingegliedert. Stell- oder Verständigungsproben reichen für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit nicht aus. Voraussetzung ist außerdem, dass die Probenverpflichtung tatsächlich erfüllt wird. Die Zahl der Aufführungen ist nicht entscheidend.[1]

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