2.1 Spielzeitverpflichtete Bühnenkünstler

Im Theater sind Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstständige Arbeitnehmer. Eine daneben gleichzeitig bestehende Gastspielverpflichtung, die der Künstler bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist, ist für die Beurteilung nicht entscheidend.

2.2 Gastspielverpflichtete Bühnenkünstler

Gastspielverpflichtete Künstler, die eine Gastspielverpflichtung eingehen, sind i. d. R. selbstständig tätig, da es schon wegen der regelmäßig kurzen Verpflichtung an diesem Theater an einer Eingliederung in den Theaterbetrieb fehlt. Maßgeblich ist hier, dass das Theater bei einer Gastspielverpflichtung nicht im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastkünstlers verfügen kann, sondern der Künstler auch während des zeitlichen Rahmens des Gastspielvertrags seine Arbeitskraft frei und ohne Einfluss des Gastspieltheaters nutzen kann. Für die Abgrenzung spielt es keine entscheidende Rolle, ob ein Künstler allein als Solokünstler oder in einer Gruppe (z. B. im Chor) auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat.

Selbstständig tätig nach diesen Grundsätzen sind gastspielverpflichtete

  • Regisseure,
  • Choreographen,
  • Bühnenbildner,
  • Kostümbildner,
  • Instrumentalsolisten, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken,
  • Dirigenten, wenn sie nur vorübergehend für kurze Zeit einspringen, und
  • Aushilfen für Chor und Orchester, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.

Nichtselbstständig tätig sind hingegen gastspielverpflichtete

  • Schauspieler,
  • Sänger,
  • Tänzer und
  • andere Künstler,

wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Sie sind in den Theaterbetrieb eingegliedert. Stell- oder Verständigungsproben reichen für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit nicht aus. Voraussetzung ist außerdem, dass die Probenverpflichtung tatsächlich erfüllt wird. Die Zahl der Aufführungen ist nicht entscheidend.[1]

2.3 Kulturorchester

Die Mitglieder von Kulturorchestern sind grundsätzlich nichtselbstständig tätig. Arbeitgeber ist der Träger des Orchesters (Theaterunternehmen, Stadtverwaltung, Musikverein usw.).

 
Achtung

Gastspielverpflichtung führt zur selbstständigen Tätigkeit

Alle gastspielverpflichteten Künstler, z. B. Dirigenten, Vokal- und Instrumentalsolisten, sind immer selbstständig tätig. Dies gilt unabhängig von der Art und Anzahl der Aufführungen. Orchesteraushilfen sind ebenfalls selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.

2.4 Freie Mitarbeiter bei Funk und Fernsehen

Rundfunk- und Fernsehanstalten haben neben dem fest angestellten Personal auch Künstler und Angehörige von verwandten Berufen auf Honorarbasis (sog. freie Mitarbeiter) beschäftigt. Diese freien Mitarbeiter sind grundsätzlich Arbeitnehmer.

Allerdings sind bestimmte Gruppen freier Mitarbeiter selbstständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen (z. B. ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Hierunter fallen die Mitarbeiter der nachfolgend genannten Berufsgruppen:

  • Architekten,
  • Arrangeure,
  • Artisten, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen,
  • Autoren,
  • Berichterstatter,
  • Bildhauer,
  • Bühnenbildner,
  • Choreographen,
  • Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores sind,
  • Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken,
  • Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Klangkörpers sind,
  • Diskussionsleiter,
  • Dolmetscher,
  • Fachberater,
  • Fotografen,
  • Gesprächsteilnehmer,
  • Grafiker,
  • Interviewpartner,
  • Journalisten,
  • Kommentatoren,
  • Komponisten,
  • Korrespondenten,
  • Kostümbildner,
  • Kunstmaler,
  • Lektoren,
  • Moderatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt,
  • musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores sind,
  • Quizmaster,
  • Realisatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt,
  • Regisseure,
  • Solisten (Gesang, Musik, Tanz), die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen,
  • Schriftsteller,
  • Übersetzer.

Bescheinigung des "Selbstständigenstatus" durch das Finanzamt

Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter, der nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehört, als selbstständig anerkannt werden. Das für die Veranlagung des Mitarbeiters zuständige Finanzamt muss hierüber jedoch eine Bescheinigung erteilen und sich zuvor mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Auftraggebers abstimmen.[1] Ebenso kann im Einzelfall die Selbstständigkeit eines zu den vorgenannten Berufsgruppen gehörenden Mitarbeiters verneint werden.

 
Achtung

Auf Dauer angelegte Tätigkeit für einen Auftraggeber führt zur Nichtselbstständigkeit

Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit ist dagegen in jedem Fall als nichtselbstständig zu behandeln, auch wenn mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden. Die Tätigkeit für denselben Auft...

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