Auslandsaufenthalte gehören gerade bei selbstständigen Künstlern/Publizisten zum Berufsalltag. Die Auswirkungen solcher Auslandstätigkeiten sind für die meisten Länder in Sozialversicherungsabkommen geregelt. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist u. a., dass die überwiegende selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Das ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip, das im SGB angesprochen ist.[1] Vorübergehende berufsbedingte Auslandsaufenthalte in den Staaten der EU wirken sich auf die soziale Sicherung nicht aus.

 
Wichtig

Zeitraum "vorübergehend"

"Vorübergehend" in diesem Sinne ist der Zeitraum von bis zu einem Jahr. Beispielsweise während einer Tournee, die diesen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet, bleibt die Versicherungspflicht unverändert bestehen. Dauert der Aufenthalt länger als ein Jahr, gilt das Recht des Aufenthaltslandes.

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