Für die Erhebung von Säumniszuschlägen gilt nach § 30 KSVG die Vorschrift des § 24 SGB IV. Säumniszuschläge gehören insoweit zum Vermögen der Künstlersozialkasse. Insbesondere bei Betriebsprüfungen der DRV und KSK bei bisher noch nicht erfassten Unternehmen kommt es vor, dass ohne weitere Nachfragen an die geprüften Unternehmen Säumniszuschläge festgesetzt werden. Das steht im Widerspruch zu § 24 Abs. 2 SGB IV. Dort heißt es, dass, werden Beitragsnachforderungen (hier: Künstlersozialabgaben) durch Bescheid für die Vergangenheit festgestellt, ein darauf entfallender Säumniszuschlag dann nicht zu erheben ist, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Mehrzahl der neu zu erfassenden Unternehmen wird unter diese Regelung fallen.

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