§ 1

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2020 beträgt 4,2 Prozent.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3056) außer Kraft.

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