Kurzbeschreibung

Unternehmen müssen beurteilen, ob und für welche Entgelte Künstlersozialabgabe entrichtet werden muss und für welche nicht. Anhand der Checkliste kann dies leicht bewertet werden. Durch die korrekte Beurteilung kommt es nicht zu falschen Einschätzungen. Nachberechnungen im Rahmen von Betriebsprüfungen werden vermieden.

Checkliste

  Beurteilungskriterium Ja Nein
1.

Erfolgt die Zahlung an einen gegenüber dem Unternehmen Selbstständigen?

Wichtig für die Abgabeverpflichtung ist nur der konkrete Auftrag gegenüber dem Selbstständigen. Unerheblich ist hingegen, ob der Künstler/Publizist möglicherweise in einem anderen Hauptberuf abhängig beschäftigt ist.

Keine Abgabe ist zu leisten bei Zahlungen an eine GmbH, eine AG, eine KG, eine OHG und eine GmbH & Co KG oder deren ausländische Entsprechungen (Ltd. etc.).
   
2.

Erbringt der Selbstständige eine künstlerische oder publizistische Leistung?

  1. Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) setzt immer eine "schöpferischer Gestaltung" voraus, die über bloß handwerkliche Fähigkeiten hinausgeht. Eine Unterscheidung nach der Intensität und dem Wert der gestalterischen Tätigkeit findet im KSVG keine Grundlage, es genügt ein relativ geringes Niveau.

    Ausnahmen: Werbefotografen, Visagisten beim Werbeshooting und Webdesigner sind laut geltender BSG- Rechtsprechung immer künstlerisch tätig i. S. des KSVG. Das gilt auch, wenn im Einzelfall kein eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum besteht.

    Beispiel: Grafiker, Designer, Werbefotografen, Schauspieler, Sänger, Tänzer.

  2. Publizistik im Sinne des KSVG ist die textliche oder bildliche Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln und erfordert ein schöpferisches Mitwirken im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage.

    Beispiel: Journalisten, Redakteure, (Werbe-)Texter, Bildjournalisten, Pressefotografen.

   
3.

Erfolgt die Nutzung im Rahmen des § 24 KSVG?

Das jeweilige Werk muss

  • als Buch, Zeitschrift o. Ä. verlegt,
  • als Theater, Orchesterstück, Chorwerk o. Ä. aufgeführt,
  • durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender ausgestrahlt,
  • als bespielter Bild-/Tonträger hergestellt,
  • durch eine Galerie oder einen Kunsthandel ausgestellt bzw. vertrieben
  • zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt,
  • im Varieté oder Zirkus aufgeführt,
  • im Museum ausgestellt,
  • im Rahmen der Aus- und Fortbildung eingesetzt,
  • zur Eigenwerbung genutzt oder
  • als Veranstaltung nach der Generalklausel aufgeführt

werden.

Die künstlerische bzw. publizistische Nutzung muss also im Rahmen der in § 24 KSVG genannten Zwecke verwendet werden. Die Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG verweist auf die Tatbestände des § 24 KSVG.
   
4.

Zählt die Leistung zum abgabepflichtigen Entgelt?

  1. Zum Entgelt gehört alles, was aufgewendet wird, um die künstlerische bzw. publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Hierzu gehören auch Nebenleistungen (Material etc.) und technische Dienstleistungen, auch wenn diese durch Dritte erbracht werden (z. B. Assistent). Ebenso unterliegen Nutzungsrechte der Abgabepflicht, soweit sie nicht gegenüber Verwertungsgesellschaften entgolten werden.
  2. Nicht zum Entgelt gehören genau bezifferte, nachgewiesene Fahrtkosten des Rechnung stellenden Künstlers/Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen.
   

Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Entgelt[1] an die Künstlersozialkasse zu melden, soweit bei der Eigenwerbung und der Generalklausel im Kalenderjahr insgesamt der Nettobetrag von 450 EUR nicht überschritten wird.

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