
Aufträge für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke gelten als "gelegentlich" erteilt, wenn eine "Geringfügigkeitsgrenze" von 450 EUR jährlich aus der Gesamtheit solcher Aufträge im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen und solche, die unter die sog. Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen.
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