Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 EUR übersteigt. Bleiben die Entgelte unter der 450-EUR-Grenze, besteht keine Abgabepflicht.[1] Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen und solche, die unter die sog. Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen.

Für die sog. Generalklausel besteht eine Abgabepflicht auch nicht für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.[2] Für Musikvereine besteht dem Grunde nach keine Abgabepflicht.[3]

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1.6.2022, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 EUR innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht zur Abgabepflicht führt, beruht auf einer alten Fassung des § 24 KSVG, in der "gelegentliche" Aufträge von der Abgabepflicht ausgeschlossen waren.[4] Durch die Gesetzesänderung wurde dem Urteil entgegengewirkt.

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