Die Künstlersozialversicherung wird zur Hälfte durch Beitragsanteile der selbstständigen Künstler/Publizisten (50 %) und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen (30 %) sowie durch einen Zuschuss des Bundes finanziert (20 %).

Der Beitragsanteil des Versicherten bemisst sich für die Krankenversicherung nach dem Arbeitseinkommen, und zwar bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 EUR mtl.; 2022: 4.837,50 EUR mtl.). In der Krankenversicherung werden die Beiträge für die versicherungspflichtigen Künstler nach dem Versichertenanteil des allgemeinen Beitragssatzes berechnet.[1] Erhebt die Kasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, ist dieser ebenfalls zu entrichten.[2]

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Krankenversicherung gilt auch für die Pflegeversicherung. Als Beitragssatz ist die Hälfte des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes der Pflegeversicherung zugrunde zu legen (seit 1.7.2023: 3,4 %; halber Beitragssatz: 1,7 %). Für kinderlose Künstler gilt darüber hinaus der Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %.

Bei Personen mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem 2. bis zum 5. Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.[3]

Dieser kinderbezogene Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

[3] Zu den Beitragssätzen und zur Beitragstragung, s. Beiträge, Pflegeversicherung (1.7.2023).

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