Der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt nicht, wer nur ein geringes Einkommen aus einer selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit erzielt. Als geringfügig in diesem Sinne gilt ein jährliches Arbeitseinkommen, das 3.900 EUR nicht übersteigt.[1]

 
Hinweis

Keine Sonderregelungen mehr durch die Corona-Pandemie

Die Mindesteinkommensgrenze nach dem KSVG in Höhe von 3.900 EUR jährlich wurde in den Jahren 2020 bis 2022 ausgesetzt. Musste die Einkommenserwartung eines über die KSK Versicherten aufgrund der Corona-Pandemie herabgesetzt werden, wurde die Versicherungspflicht also auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen nach erfolgter Einschätzung nicht erreicht werden konnte. Für Künstler oder Publizisten, die durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllten, wurde trotzdem die Versicherung nicht beendet. Der bestehende Versicherungsschutz ging durch eine solche Einkommenskorrektur bis auf Weiteres nicht verloren.

Die entsprechende Sonderregelung wurde vom Gesetzgeber nicht verlängert und lief zum 31.12.2022 aus.

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht innerhalb der ersten 3 Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit für sog. Berufsanfänger.[2] Versicherungspflicht tritt in dieser Zeit also auch bei einem Arbeitseinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ein. Die Frist von 3 Jahren verlängert sich um Zeiträume, in denen eine Versicherung nach dem KSVG nicht bestanden hat. Diese Regelung kommt neben Wehr- oder Zivildienstleistenden vor allem Frauen in Mutterschutz und Elternzeit sowie Künstlern und Publizisten, die zeitweise eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, zugute. Außerdem werden Zeiten, in denen Studierende eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben, nicht auf die Berufsanfängerfrist angerechnet.

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