Für den Steuerabzug von Bezügen beschränkt einkommensteuerpflichtiger ausländischer Künstler ist entscheidend, ob die Bezüge als Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt werden.

Übt der Künstler eine nichtselbstständige Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber aus, unterliegen die Vergütungen dem Lohnsteuerabzug. Grundlage für den Lohnsteuerabzug ist die vom Betriebsstättenfinanzamt ausgestellte Bescheinigung über die persönlichen Besteuerungsmerkmale.[1] Danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auch pauschal erheben bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern, die als

  • gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,
  • freie Mitarbeiter für den Hörfunk und Fernsehfunk oder
  • Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion

nichtselbstständig tätig sind und vom Arbeitgeber nur kurzfristig, höchstens für 6 zusammenhängende Monate, beschäftigt werden.

Höhe der Pauschalbesteuerung

Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.[2]

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