Festsetzung der Abfindungshöhe durch das Arbeitsgericht

Die Auflösungsentscheidung trifft das Arbeitsgericht im Urteil. Das Arbeitsgericht setzt in der Auflösungsentscheidung die Höhe der Abfindung fest.

Das KSchG nennt in § 10 Abs. 1 und 2 nur die Höchstbeträge der Abfindung:

  1. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres: bis zu 12 Monatsverdienste.
  2. Vom 51. bis zur Vollendung des 55. Lebensjahr und nach mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: bis zu 15 Monatsverdienste.
  3. Vom 56. Lebensjahr und nach mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: bis zu 18 Monatsverdienste. Diese Heraufsetzung gilt nicht für Arbeitnehmer im Rentenalter.[1]

Als Faustformel kann gelten, dass das Arbeitsgericht zwischen einem halben und einem ganzen Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr ansetzt. Kriterien hierfür sind insbesondere die Vertragsdauer, das Lebensalter und die zu erwartende Dauer der Arbeitslosigkeit, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung, ein verschuldeter Kündigungssachverhalt oder Auflösungsgrund, bei der fristlosen Kündigung ein durch den frühen Auflösungszeitpunkt entgangener Verdienst.

 
Praxis-Beispiel

Einzelfall bei Abfindungshöhe berücksichtigen

Hat der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund selbst herbeigeführt, z. B. durch unzutreffende Angaben in Arbeitszeitnachweisen und Unstimmigkeiten bei den Reisekosten, kann dies zu einer beträchtlichen Reduzierung des Abfindungsbetrags führen. Hat der Arbeitgeber den vermeintlichen Kündigungsgrund selbst herbeigeführt, wirken Kündigung und Auflösung als Kränkung des Arbeitnehmers fort und bringen ihn in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine höhere Abfindung als ein halber Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr gerechtfertigt sein.

Berücksichtigung von Zuwendungen und Zusatzvergütung

Die Höhe der Abfindung kann auch durch den Verlust einer (nicht unverfallbaren) Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung beeinflusst werden.

Maßgeblich ist nach § 10 Abs. 3 KSchG der Monatsverdienst, der dem Arbeitnehmer an Geld und Sachbezügen in dem Monat zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auszugehen ist vom regelmäßigen Arbeitsverdienst. Zuwendungen sind anteilig (x/12) zu berücksichtigen, wenn sie als Zusatzvergütung ohne Gratifikationscharakter vereinbart sind. Ein zur Privatnutzung überlassener Dienstwagen ist mit dem geldwerten Vorteil in Ansatz zu bringen. Spesen werden nicht berücksichtigt.

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